Gleichberechtigung bezeichnet die rechtliche Gleichheit verschiedener
Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.
Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung
verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung
der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit
(fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Erst im zwanzigsten
Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat,
die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts nachzeichnen lässt.
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bedeutung als Grundrecht
Das Grundrecht Gleichberechtigung
- unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art.
79 Abs. 3 GG), darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen
geändert werden.
- unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
- regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich
nicht zwischen Privatpersonen untereinander.
- ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)
Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
- "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden."
Soziologische Definition
Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen
Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B.
Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Frau, der Homosexuellen,
der Behinderten etc.
Definition Diskriminierung, Privilegierung
Verstöße gegen die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw.
Privilegierung bezeichnet.
- Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts
etc. rechtlich benachteiligt:
- Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach
wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt
bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung
jedoch nicht:
- dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
- dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt
werden solle,
- dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt
werden sollen.
Kritiker der "Gleichstellungspolitik" sehen darin einen Konflikt mit
dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von
Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots
(Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.
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