Feminismusdiskussion FemDisk - UN-Kinderrechtskonvention: deutsche Vorbehalte
HomeForumArtikelDownloadsEnzyklopädieGuestbookContactLinks
0
Start Einloggen Einloggen Die Mitglieder Das Foren-Team Suchfunktion
25144 Posts & 4294 Themen in 13 Foren
  Login speichern
Forenübersicht » Info-Quelle » Informationen » UN-Kinderrechtskonvention: deutsche Vorbehalte

vorheriges Thema   nächstes Thema
1 Post in diesem Thema (offen)
Seiten (1): (1)
Autor
Beitrag
nihilator ist offline nihilator  
UN-Kinderrechtskonvention: deutsche Vorbehalte
Administrator
5308 Beiträge - Forengott
nihilator`s alternatives Ego
Immer wieder wird kolportiert, daß die Bundesrepublik 1992 die UN-Kinderrechtskonvention nur unter Vorbehalten ratifiziert habe. Welche Vorbehalte genau, darüber wird aber viel gemunkelt und wenig gewußt. Hier sind sie also im Volltext.

Es gibt übrigens ganze zwei Staaten auf der Erde, die sich bis heute nicht in der Lage sehen, diese Konvention überhaupt zu ratifizieren. Dies sind: Somalia und - die USA. Achse des Bösen? grosses Lachen




Vorbehaltserklärung





Erklärung, welche die Bundesregierung bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben hat

I.



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt und die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlaß nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechend und die sie nach Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohlergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorgen durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

II.



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann, mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens. Be sonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts

a) über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte,

b) über das Sorgerecht- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und

c) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder

nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers gestellt bleibt.

III.



Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland zu den Parallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens, daß diese Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen

a) ein Anspruch darauf besteht, "einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand" zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung zu erhalten

b) die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine "zuständige übergeordnete Behörde oder durch ein zuständiges höheres Gericht" ermöglich werden muß.

IV.



Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ferner ihre am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung:

Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt wer den, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.

V.



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, daß nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, daß sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf 15 Jahre festzulegen, keinen Gebrauch machen wird.




Die Konvention im Volltext samt Vorbehalten findet man hier.
Beitrag vom 30.04.2007 - 23:35
Diesen Beitrag melden   nach weiteren Posts von nihilator suchen nihilator`s Profil ansehen nihilator eine E-Mail senden nihilator eine Kurznachricht senden nihilator zu deinen Freunden hinzufügen zum Anfang der Seite
Baumstruktur - Signaturen anzeigen
Seiten (1): (1)
vorheriges Thema   nächstes Thema

Gehe zu:  
Es ist / sind gerade 1 registrierte(r) Benutzer und 12 Gäste online. Neuester Benutzer: herms
Mit 697 Besuchern waren am 27.06.2007 - 10:50 die meisten Besucher gleichzeitig online.
Registrierte Benutzer online: Nick
aktive Themen der letzten 24 Stunden - Top-User
0
Site layout programmed by Scootie © 2006
Seite in 0.08474 sec generiert